Statuten

I. Name, Sitz und Zweck

Art. 1 Name, Sitz
Unter dem Namen „Economie um Raron (www.ecoumra.ch) besteht mit Sitz in Raron ein Verein gemäss den Bestimmungen der Art. 60ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

Art. 2 Zweck und Aufgaben
Der Verein ist eine Vereinigung von Firmen und selbständiger Unternehmer/innen aus Handel, Handwerk, Industrie, Dienstleistung und sonstigem Gewerbe.
Der Verein bezweckt die Wahrung, den Schutz und die Stärkung der gesellschaftlichen Stellung der Mitglieder (Unternehmer/innen).
Aufgabe des Vereins ist die Wahrnehmung der Interessen seiner Mitglieder in Wirtschafts-, sozial-, rechts- und steuerpolitischer Hinsicht gegenüber Verwaltungen und Organisationen, sowie das Verständnis für die Bedeutung wettbewerbsfähiger Unternehmen für das Wohl der Gemeinden zu wecken. Es ist die Aufgabe des Vereins den Kontakt und die Netzwerke zwischen Mitgliedern und Aussenstehenden zu fördern und zu erhalten.
Er organisiert Vortragsveranstaltungen und Betriebsbesichtigungen und sonstige Anlässe für Mitglieder, welche aber auch für Aussenstehende offen sein können.
Der Verein ist konfessionell und politisch neutral.

 

II. Mitgliedschaft

Art. 3 Erwerb
Natürliche und juristische Personen können auf Gesuch hin als Vereinsmitglieder aufgenommen werden (insbesondere Selbständigerwerbende, Unternehmen aus Handwerk, Handel, Dienstleistung und sonstiges Gewerbe, und wirtschaftsfördernde Personen).
Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Er kann den Beitritt ohne Angabe von Gründen ablehnen.

Art. 4 Austritt/Auflösung
Der Austritt eines Vereinsmitgliedes kann unter Beachtung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten schriftlich auf das Ende des Kalenderjahres erfolgen. Die Mitgliedschaft endet auch durch Tod des Berechtigten, bzw. Auflösung der juristischen Person.

Art. 5 Ausschliessung
Der Vorstand kann ein Vereinsmitglied ausschliessen, wenn es die Vereinsstatuten in schwerwiegender Weise verletzt. Dem Ausgeschlossenen steht ein Rekursrecht an die nächste ordentliche Vereinsversammlung zu. Der Rekurs ist innert 30 Tagen nach Zustellung des Ausschlussentscheides mit eingeschriebenem Brief an den Präsidenten zuhanden der Vereinsversammlung zu richten.
Wer seinen Mitgliederbeitrag trotz Mahnung nicht bezahlt, wird vom Vorstand von der Mitgliederliste gestrichen, ohne dass dem betreffenden Mitglied ein Rekursrecht an die Vereinsversammlung
zusteht.

Art. 6 Anspruch auf das Vereinsvermögen Jeder persönliche Anspruch der Vereinsmitglieder auf das Vereinsvermögen ist ausgeschlossen.

 

III. Mittel

Art. 7 Mitgliederbeitrag
Jedes Vereinsmitglied ist zur Zahlung des jährlichen Mitgliederbeitrages verpflichtet, welcher von der Generalversammlung festgelegt ist. Austretende oder ausgeschlossene Vereinsmitglieder schulden ihren Mitgliederbeitrag bis zum Ende des laufenden Vereinsjahres.

Art. 8 Haftung Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet einzig das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen.

 

VI. Organisation

Art. 9 Organe
Die Orgne des Vereins sind:

  • die Vereinsversammlung;
  • der Vorstand;
  • die Kontrollstelle;
  • Kommissionen

Art. 10 Vereinsversammlung
Die ordentliche Vereinsversammlung wird vom Vorstand schriftliche (Brief, E-Mail oder anderes Mittel) bis spätestens 14 Tage vor der Versammlung einberufen und hat die Verhandlungsgegenstände bekanntzugeben. Die Versammlung hat in der Regel bis spätestens am 30. September stattzufinden.
Der Vorstand oder ein Fünftel der Vereinsmitglieder können die Einberufung einer ausserordentlichen Vereinsversammlung verlangen, welche innerhalb von zwei Monaten seit Einreichung des Begehrens stattzufinden hat.
Jedes Vereinsmitglied hat das Recht, zuhanden der nächsten Vereinsversammlung Anträge zu stellen. Derartige Anträge sind in die Traktandenliste aufzunehmen, sofern sie dem Präsidenten spätestens 10 Tage vor der Versammlung gestellt wurden.

Art. 11 Beschlussfähigkeit
Jede statutengemäss einberufene Vereinsversammlung ist, unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder, beschlussfähig.

Art. 12 Stimmrecht
Jedes Mitglied hat in der Vereinsversammlung eine Stimme. Stellvertretung ist ausgeschlossen. Juristische Personen üben ihr Stimmrecht durch einen ausdrücklich dafür bezeichneten Vertreter aus, der Mitglied ihrer Verwaltung sein muss.

Art. 13 Beschlussfassung
Die Vereinsversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Präsident stimmt mit. Bei Stimmengleichheit entscheidet bei Beschlüssen der Präsident mit einer zweiten Stimme, bei Wahlen das Los. Für die Auflösung des Vereins bedarf es einer
Stimmenmehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.

Art. 14 Befugnisse
Der Vereinsversammlung stehen folgende unübertragbare Befugnisse zu:

  • Abnahme des Jahresberichtes des Präsidenten, der Jahresrechnung und des Voranschlages sowie die Entlastung des Vorstandes und der Kontrollstelle;
  • Wahl von Vorstandsmitgliedern, Wahl des Präsidenten, Wahl der Mitglieder von Kommissionen, welche durch die Vereinsversammlung eingesetzt werden, und Wahl der Kontrollstelle;
  • Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes, der Kontrollstelle und der Kommissionen, welche von der Vereinsversammlung gewählt wurden;
  • Beschlussfassung über Rekurs im Sinne von Art. 5;
  • Abschluss von Verträgen über dingliche, beschränkte dingliche oder persönliche Rechte an Grundstücken;
  • Abänderung der Vereinsstatuten;
  • Beschlussfassung über alle Gegenstände der Traktandenliste;
  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Liquidation des Vereinsvermögens;
  • Beschlussfassung über Gegenstände, die ihr durch Gesetz oder die Statuten vorbehalten sind.

Art. 15 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Kassier, dem Sekretär und höchstens drei Beisitzern. Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidenten, welcher von der Vereinsversammlung gewählt wird, selbst. Die Vorstandsmitglieder werden auf zwei Jahre gewählt und sind wiederwählbar. Der Verein wird nach aussen durch den Präsidenten oder Vizepräsidenten vertreten.

Art. 16 Einberufung
Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten, so oft es die Geschäfte erfordern. Drei Vorstandsmitglieder können die Einberufung einer Vorstandssitzung verlangen, welche innerhalb der drei auf das Begehren folgenden Wochen stattzufinden hat.

Art. 17 Beschlussfassung
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse und nimmt seine Wahlen mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Vorstandsmitglieder vor. Der Präsident stimmt mit; im Falle der Stimmengleichheit gibt der Präsident den Stichentscheid.

Art. 18 Befugnisse des Vorstandes Der Vorstand beschliesst über alle Angelegenheiten, die nicht einem anderen Organ übertragen sind.

Art. 19 Kontrollstelle
Die Kontrollstelle besteht aus zwei Rechnungsrevisoren, welche alle zwei Jahre gewählt werden. Sie sind wiederwählbar. Sie prüfen die Rechnungsführung des Vereins und erstatten jährlich zuhanden
der Vereinsversammlung schriftlich Bericht.

 

V. Schlussbestimmungen

Art. 20 Auflösung, Liquidation
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer ausschliesslich hierfür einberufenen Vereinsversammlung beschlossen werden. Zur Beschlussfassung bedarf es einer Stimmenmehrheit gemäss Art. 13.

Art. 21 Liquidation im Falle der Auflösung des Vereins
Der Vorstand führt die Liquidation durch und erstellt einen Bericht und die Schlussabrechnung zuhanden der Vereinsversammlung.
Das Vereinsvermögen wird bei Auflösung des Vereins der Einwohnergemeinde Raron treuhänderisch zur Verwaltung übergeben, bis sich allenfalls ein neuer Verein mit gleicher Zweckumschreibung bildet, längstens jedoch 10 Jahre.

Diese Statuten sind anlässlich der Gründungsversammlung vom 10. September 2020 genehmigt und unverzüglich in Kraft gesetzt worden.

Raron, den 10. September 2020